Dr. Thomas Hafner | Kardiologe und Internist in  Wien Wahlarzt, KFA und privat
1060 Wien, Mollardgasse 22/29
+ 43 676 92 414 62
ordination@thomashafner.at

Meine Angebote Rehabilitation und Nachsorge Patientenverfügung

Patientenverfügung

Nicht nur Krebserkrankungen, sondern auch chronische Herzkreislauferkrankungen können zu einer Einschränkung Ihrer Lebenserwartung führen, und Sie werden sich Gedanken über Ihre letzte Lebensphase machen. In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sind, Wünsche zu äußern oder Maßnahmen abzulehnen, festlegen,  was nicht geschehen soll. Wichtig ist hier das Wort „nicht“, d.h. Sie können nur Maßnahmen ablehnen, aber keine Maßnahmen fordern.

Die wenigsten PatientInnen haben konkrete Vorstellungen über medizinische Situationen in der letzten Lebensphase, als abschreckend werden meist „künstliche Ernährung“ oder „sinnlose“ lebenserhaltende Maßnahmen empfunden. „Künstliche Ernährung“ aber ist oft nicht auf Dauer, sondern nur eine vorübergehende Unterstützung des Heilungsvorgangs, und die Unterscheidung zwischen Sinn und Sinnlosigkeit lebenserhaltender Maßnahmen ist in der Praxis oft schwierig. Je weniger konkret und je weniger nachvollziehbar Angaben in Patientenverfügungen sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Ernstfall auch beachtet werden können.

Die Erstellung einer Patientenverfügung, die die Wünsche (bzw eigentlich Ablehnungen) eines/einer PatientIn möglichst konkret formuliert, ist daher erfahrungsgemäß einer recht aufwendiger Prozeß, da ich einerseits die Wünsche und Ablehnungen des/der PatientIn in Erfahrung bringen und andererseits mit dem/der PatientIn diskutieren muss , ob mit diesen Wünschen und Ablehnungen auch das erreicht bzw verhindert wird, was sich der/die PatientIn vorstellt. Ich erstelle daher Patientenverfügungen nicht „nebenbei“ während eines Routinebesuchs, sondern reserviere dafür eigens einen oder mehrere Termine.

Formell wird zwischen beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügungen unterschieden. Die beachtliche Patientenverfügung muss keine formellen Kriterien erfüllen, es gibt für sie keine Erneuerungspflicht oder Ablaufzeit. Die beachtliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt nicht bindend. Die verbindliche Patientenverfügung setzt eine ärztliche Aufklärung voraus, sie muss vor einem Mitarbeiter der Patientenvertretung, der Patientenanwaltschaft, einem Anwalt oder Notar erfolgen;  sie muss alle 8 Jahre erneuert werden und kann jederzeit widerrufen werden. Die verbindliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt bindend; zu beachten ist, dass sich eine verbindliche Patientenverfügung gegen die aktuelle Interessenslage des/der PatientIn richten kann.

Diese Seite weiterempfehlen:
Website by berghWerk New Media